Gewerbeordnung

Beispiel der im österreichischen Firmenbuch eingetragenen Zweigniederlassungen:

Weitere Länder finden Sie an der Titelseite. 

Gewerbeordnung

Soll die Niederlassung bzw die Tochtergesellschaft eine gewerbliche Tätigkeit ausüben, so muss sie eine Gewerbeberechtigung haben. Der vertretungsbefugte Gesellschafter muss für die Gesellschaft die Gewerbeberechtigung bei der Gewerbebehörde des Betriebsstandortes beantragen.

Das Gewerbe selbst darf bereits mit dem Tag der Gewerbeanmeldung ausgeübt werden. Die Gewerbebehörde hat die Niederlassung längstens innerhalb von 3 Monaten in das Gewerberegister einzutragen und als Bestätigung hierüber einen Auszug aus dem Gewerberegister auszustellen. Einen Gewerbeschein gibt es nicht mehr!

Die Gewerbeanmeldung und die hiefür erforderlichen Belege können auch mittels Fax oder auf elektronischen Wege bei der Behörde eingebracht werden. Die Originaldokumente müssen der Gewerbebehörde nur noch über deren Verlangen vorgelegt werden, wenn Zweifel an der Echtheit der übermittelten Unterlagen bestehen. Es handelt sich um:

  • Firmenbuchauszug
  • Persönliche Dokumente des gewerberechtlichen Geschäftsführers
  • Strafregisterbescheinigung (nicht älter als 3 Monate)
  • Eine Erklärung
  • Befähigungsnachweis (Ausbildungnachweis)