VORTEILE
(Zum Einsatz auf dem Bundesgebiet ist neben der Limited nur eine einfache Betriebsstätte notwendig. Die Spalte Limited beinhaltet sie bereits. Mehr dazu in "Nutzung".)
Vergleich | GmbH | Limited | L. mit Niederlassung in Deutschland zusätzlich | ||||||
Rechtsgrundlage | GmbHG, HGB | Company Act 2006 | HGB | ||||||
Formvorschriften | Notar | Privatschriftlich | |||||||
Anmeldung zum dt. Handelsregister | JA | NEIN | JA | ||||||
Gründungsdauer | Monate bis 1 Jahr | ca. 4 Stunden | |||||||
Änderung im Handelsregister | mind. Wochen | am gleichen Tag | |||||||
Gründungskosten | mehrere Tausend Eur | 95 Eur | |||||||
Zweck des Unternehmens | nach Anmeldung | "jede Art von legalen Tätigkeiten" | |||||||
Mind. Stammkapital der GmbH | 25.000 Eur | 1 GBP | |||||||
Mindesteinzahlung | 12.500 Eur | NEIN | |||||||
Kapitalgesellschaft als Geschäftsführer | NEIN | JA | |||||||
Gesellschafter im HR einsehbar | JA | NEIN | |||||||
Haftung mit Privatvermögen | NEIN | NEIN | |||||||
Mögliche Durchgriffshaftung in der Insolvenz | JA | NEIN | |||||||
IHK-Zwangsmitgliedschaft | JA | NEIN | |||||||
Anteilsübertragung | Notarielle Form | Schriftlichkeit und Umschreibung des britischen Gesellschaftsregisters | |||||||
Kenntnis der Rechtform in der Welt | SELTEN | ALLGEMEIN | |||||||
Ansehen der Rechtform in der Welt | ANGEMESSEN | JA | |||||||
Deutsche ID-Nr., USt-IdNr. | JA/JA | Nur Niederlassung/JA | |||||||
Ausländische ID-Nr., USt-IdNr. | Nur Niederlassung/JA | JA | |||||||
Steuerpflicht | D | GB Niederlassung in D |
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Besteuerung | Körperschaftssteuersatz 25 % + Gewerbesteuersatz 24,5% = 49,5% |
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Doppelbesteuerungs-Abkommen D-UK: Territorialitätsprinzip bei Verwaltungssitz in Deutschland, d.h. deutsche Körperschaftssteuer. Anrechung ausländischer Körperschaftsteueranteile auf die deutsche KSt. |
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Arbeitsrecht/ Mitbestimmung | Mitbestimmungs-vorschriften | NEIN | Mitbestimmungs-vorschriften | ||||||
Krise/Insolvenz | Eigenkapitalersatzrecht, InsO |
Gläubigerbenachteiligung Insolvency Act |
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Auflösung problemloser Gesellschaft | mehrere Monate | 4 Monate |
Wettbewerbvorteil in EU-grenzüberschreitenden Wirtschaftsbeziehungen: Die Funktionsfähigkeit des EU-Binnenmarktes erzwang eine Umsetzung der sechsten EU Richtlinie in das nationale MwSt-Recht. Auf dieser Grundlage beinhalten Rechnungen zwischen Gesellschaften in verschiedenen EU-Ländern keine MwSt. (USt). Wenn ein Unternehmen Rechnungen von einer Firma aus anderem EU-Mitglied Staat bekommt, muss es zwar buchhalterisch entsprechende Vorsteuer ausweisen. Er ist aber gleichzeitig berechtigt diese Steuer in gleicher Höhe abzuziehen, sofern die erhaltene Leistung der Unternehmenstätigkeit dient. Zwischenstaatliche Rechnungen sind somit Aufwandneutral und zuständige Gesellschaften sind nicht im Rahmen der Rechnungsbegleichung und –Abrechnung durch Steuerabführung belastet Es ist reine Sache der Buchhaltung. Dieser Vorteil zeigt sich für Cashflow als besonders wichtig, wenn Ihre Rechnungen vor der MwSt.-Abrechnung nicht bezahlt sind! Britischer Wettbewerbvorteil Die meisten Unternehmen in Großbritannien haben MwSt.-Quartal-Schema. Ist der Umsatz unter £1.600.000 (seit April 2006), kann ein Jahresschema (Annual Accounting Scheme) ausgenutzt und die MwSt. einmal pro Jahr gebucht werden! Ist der Umsatz unter £660.000, kann ein Bargeltschema (Cash Accounting Scheme) ausgenutzt werden. Sie zahlen nur MwSt., erst wenn Ihre Kunden zahlen! Umgekehrt, Sie können die Erstattung der MwSt. beantragen, wenn Sie zahlen. |