Betriebsstätte
(unselbständige Niederlassung)
Der Begriff bezeichnet weitere Niederlassungen oder Filialen des Unternehmens, die als Geschäftslokale eingerichtet werden, aber von der Zentrale abhängig sind. Sie stellen daher unselbständige Niederlassungen dar, die keine, von der Hauptniederlassung abweichende Firma führen dürfen.
Aus rechtlicher Sicht handelt es sich dabei um einen einheitlichen Geschäftsbetrieb an lediglich räumlich getrennten Stellen.
Die Rechnungen werden auch im Namen der Zentrale ausgestellt.
Eine Eintragung in das Handelsregister erfolgt bei den unselbständigen Niederlassungen nicht. Für sie ist lediglich eine Gewerbeanmeldung erforderlich. Das Gewerbeamt ist verpflichtet, aufgrund der ordnungsgemäßen Anzeige binnen drei Tagen dies amtlich zu bestätigen (§15 Abs.1 GewO). Jede Betriebsstätte muss auch beim zuständigen Verbraucherschutzamt angemeldet werden.