NUTZUNG

Zweigniederlassung
      (selbständige Niederlassung)

Zweigniederlassung ist eine vom Hauptgeschäft räumlich getrennte Niederlassung, die als zusätzlicher, auf die Dauer gedachter Mittelpunkt des Betriebes geschaffen ist, von dem aus zwar nicht alle Geschäfte der Hauptniederlassung, aber doch die das Unternehmen kennzeichnenden,wesentlichen Geschäfte selbständig getätigt werden.

Selbständigkeit, die die Zweigniederlassung aufweisen muss, wird neben der räumlichen Trennung durch eine eigene Leitung mit einer gewissen Dispositionsfreiheit, eventuell eine eigene Buchführung, eine eigene Bilanzierung und ein eigenes Geschäftsvermögen begründet. All das muss Ausdruck einer auf Dauer angelegten Organisationsstruktur sein. Die Zweigstelle muss daher so organisiert sein, dass sie beim Wegfall der Hauptniederlassung fortbestehen könnte.

Trotz einer gewissen Selbständigkeit kann die Zweigniederlassung nach geltendem Recht nicht selbst Träger von Rechten und Pflichten sein. Es handelt es sich um einen von dem Gesamtunternehmen abhängigen Unternehmensteil ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Als rechtlicher und organisatorischer Teil des Unternehmens ist die Zweigniederlassung dem Recht der Hauptniederlassung unterworfen. Ist die Zweigniederlassung von einem ausländischen Unternehmen errichtet, so findet auf sie grundsätzlich das für die Muttergesellschaft geltende ausländische Recht die Anwendung.

Firmenwortlaut der inländischen Niederlassung muss jene der ausländischen Gesellschaft im Wesentlichen enthalten. Ein Zusatz, der auf die Eigenschaft als Niederlassung hinweist, darf geführt werden ("Niederlassung", Repräsentanz" oder ähnliches).

Bei Zweigniederlassungen ist eine Eintragung ins Firmenbuch erforderlich.

Soll die Niederlassung bzw die Tochtergesellschaft eine gewerbliche Tätigkeit ausüben, so muss sie eine Gewerbeberechtigung haben. Der vertretungsbefugte Gesellschafter muss für die Gesellschaft die Gewerbeberechtigung beantragen. Die Gewerbeanmeldung hat auf die Gesellschaft zu lauten. Voraussetzung für die Anmeldung eines Gewerbes ist, dass die Gesellschaft im Firmenbuch eingetragen ist (Firmenbuchauszug!).


Taxation_DE 

Nach dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Österreich und Großbritannien gilt als Zweigniederlassung nicht:
  • Benutzung von Einrichtungen und das Unterhalten eines Bestandes von dem Unternehmen gehörenden Gütern oder Waren ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung oder zur Bearbeitung oder Verarbeitung durch ein anderes Unternehmen;
  • Unterhalten einer festen Geschäftseinrichtung ausschließlich zum Einkauf von Gütern oder Waren oder zur Beschaffung von Informationen für das Unternehmen, zur Werbung, zur Erteilung von Auskünften, zur wissenschaftlichen Forschung oder zur Ausübung ähnlicher Tätigkeiten;
  • weil die Tätigkeit in Österreich durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausgeübt wird, sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln.

Wenn die Tätigkeit außerhalb Österreich ausgeübt wird, besteht kein Zwang eine Organisationseinheit in Österreich zu gründen.


Betreibt ein ausländisches Unternehmen in Österreich eine Zweigniederlassung (Geschäftsstelle, Fabrikationsstätte o.ä.), so müssen die Gewinne dieser Zweigniederlassung in Österreich versteuert werden. Die Limited kann jedoch der Zweigniederlassung Rechnungen stellen, was die reale Steuerlast in Österreich senkt.