VORTEILE
Vergleich | GmbH | Limited | Zweigniederlassung in Österreich |
Rechtsgrundlage | GmbHG, HGB | Company Act 2006 | HGB |
Formvorschriften | Notar | Privatschriftlich | Privatschriftlich |
Anmeldung zum öst. Firmenbuch | JA | NEIN | JA |
Gründungsdauer | Monate | ca. 4 Stunden | Wochen |
Änderung im Firmenbuch | mind. Wochen | am gleichen Tag | |
Gründungskosten | mehrere Tausend Eur | 95 Eur | |
Gegenstand des Unternehmens | nach Anmeldung | "jede Art von legalen Tätigkeiten" | |
Mind. Stammkapital | 35.000 Eur | 1 GBP | |
Mindesteinzahlung | 17.500 Eur | NEIN | |
Kapitalgesellschaft als Geschäftsführer | NEIN | JA | |
Gesellschafter im Firmenbuch einsehbar | JA | NEIN | |
Haftung mit Privatvermögen | NEIN | NEIN | |
Mögliche Durchgriffshaftung in der Insolvenz | JA | NEIN | |
Anteilsübertragung | Notarielle Form | Schriftlichkeit und Umschreibung des britischen Gesellschaftsregisters | |
Kenntnis der Rechtform in der Welt | SELTEN | ALLGEMEIN | |
Ansehen der Rechtform in der Welt | ANGEMESSEN | JA | |
Österreichische Firmenbuch-Nr. / UID-Nr. | JA/JA | NEIN/JA | JA/JA |
Ausländische Firmenbuch-Nr. / UID-Nr. | Nur Niederlassung/JA | JA/JA | |
Steuerpflicht | Ö | GB | Ö |
Besteuerung | Körperschaftssteuersatz 25 % |
20 % | Doppelbesteuerungs-Abkommen Ö-UK: Territorialitätsprinzip bei Verwaltungssitz in Österreich, d.h. österreichische Körperschaftssteuer. Anrechung ausländischer Körperschaftsteueranteile auf die österreichische KSt. |
Arbeitsrecht/ Mitbestimmung | Mitbestimmungs-vorschriften | NEIN | Mitbestimmungs-vorschriften |
Krise/Insolvenz | Eigenkapitalersatzrecht, öst. Insolvenzordnung |
Gläubigerbenachteiligung Insolvency Act |
|
Auflösung problemloser Gesellschaft | mehrere Monate | 4 Monate |
Wettbewerbvorteil in EU-grenzüberschreitenden Wirtschaftsbeziehungen: Die Funktionsfähigkeit des EU-Binnenmarktes erzwang eine Umsetzung der sechsten EU Richtlinie in das nationale MwSt-Recht. Auf dieser Grundlage beinhalten Rechnungen zwischen Gesellschaften in verschiedenen EU-Ländern keine MwSt. (USt). Wenn ein Unternehmen Rechnungen von einer Firma aus anderem EU-Mitglied Staat bekommt, muss es zwar buchhalterisch entsprechende Vorsteuer ausweisen. Er ist aber gleichzeitig berechtigt diese Steuer in gleicher Höhe abzuziehen, sofern die erhaltene Leistung der Unternehmenstätigkeit dient. Zwischenstaatliche Rechnungen sind somit Aufwandneutral und zuständige Gesellschaften sindnicht im Rahmen der Rechnungsbegleichung und –Abrechnung durch Steuerabführung belastetEs ist reine Sache der Buchhaltung. Dieser Vorteil zeigt sich für Cash-flow als besonders wichtig, wenn Ihre Rechnungen vor der MwSt.-Abrechnung nicht bezahlt sind! Britischer Wettbewerbvorteil Die meisten Unternehmen in Großbritannien haben MwSt.-Quartal-Schema. Ist der Umsatz unter £1.600.000 (seit April 2006), kann ein Jahresschema (Annual Accounting Scheme) ausgenutzt und die MwSt. einmal pro Jahr gebucht werden! Ist der Umsatz unter £660.000, kann ein Bargeltschema (Cash Accounting Scheme) ausgenutzt werden. Sie zahlen nur MwSt., erst wenn Ihre Kunden zahlen! Umgekehrt, Sie können die Erstattung der MwSt. beantragen, wenn Sie zahlen. |